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§ 18 EAG-VO

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. II Nr. 173/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2020 § → § BGBl. II Nr. 173/2019
§ 1801.07.201431.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 193/2014
§ 1802.03.200730.06.2014 § → § BGBl. II Nr. 48/2007
§ 1801.05.200601.03.2007 § → § BGBl. II Nr. 183/2006
§ 1830.04.200530.04.2006 BGBl. II Nr. 121/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 173/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      eine Aufstellung der Teilnehmenden, insbesondere der Hersteller und allenfalls deren Bevollmächtigten unter Angabe der GLN, und die Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Elektro- und Elektronikgeräte, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, getrennt nach den Gerätekategorien gemäß Anhang 1a, diese gegliedert nach Geräten für private Haushalte und Geräten für gewerbliche Zwecke, und
    2. Ziffer 2
      einen Tätigkeitsbericht.
    Die Aufstellung gemäß Ziffer eins, ist im Wege des Registers zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Schlagworte

Sammelsystem, Elektrogerät, Sammelkategorie

Im RIS seit

01.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40215437