Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektroaltgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Hersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden:
die Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die
gesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken,
als gesamtes Gerät zur Wiederverwendung vorbereitet wurden,
als Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden,
insgesamt verwertet wurden,
in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden,
aus der Europäischen Union ausgeführt wurden,
und
die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und des Recyclings entsprechend den Vorgaben der Tabellen 1 bis 3 in Anhang 3 getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien.
(2)Absatz 2,Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.
(3)Absatz 3,Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis e dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Absatz eins und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,)
Schlagworte
Sammelkategorie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40164259