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Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)

Gliederung Fassung vom 30.06.2014 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
  1. § 1Ziele
  2. § 2Geltungsbereich
  3. § 3Begriffsbestimmungen
  4. § 4Stoffverbote und Vermeidung
  5. § 4aMarktüberwachung
  6. § 4bCE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung
  7. § 5Rückgabe von Altgeräten
  8. § 6Sammelstellen
  9. § 7Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten durch Hersteller
  10. § 8Sicherstellung durch Hersteller
  11. § 9Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller
  12. § 10Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken durch Hersteller
  13. § 11Wiederverwendung und Behandlung
  14. § 12Kennzeichnung
  15. § 13Informationen für Letztverbraucher
  16. § 14Informationen für Inhaber von Behandlungsanlagen
  17. § 15Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
  18. § 16Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems
  19. § 17Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme
  20. § 18Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme
  21. § 19Koordinierungsstelle
  22. § 20Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs
  23. § 21Registrierung der Verpflichteten
  24. § 22Veröffentlichung der Hersteller, Sammelstellen und Behandler
  25. § 23Meldungen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte
  26. § 24Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung
  27. § 25Pflichten des Eigenimporteurs
  28. § 26Datenstrukturen der Meldungen
  29. § 27Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
  30. § 28In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Anlagen
  1. Anl. 1Von dieser Verordnung erfasste Gerätekategorien
  2. Anl. 2Von der Beschränkung des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen
  3. Anl. 2aVon der Beschränkung gemäß § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente
  4. Anl. 2bEU-Konformitätserklärung
  5. Anl. 3Einteilung der Geräte
  6. Anl. 4Symbol für die getrennte Sammlung
  7. Anl. 5Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19