Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2005,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 902 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 902 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: .............. 387
Kärnten: ................. 369
Niederösterreich: ........ 369, davon 50 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: .......... 550, davon 30 für Schaustellerbetriebe
Salzburg:................. 990
Steiermark: .............. 450, davon 45 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ................... 2 122
Vorarlberg: .............. 385
Wien: .................... 280, davon 100 für Schaustellerbetriebe