Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.2005 bis 15.02.2011 — BGBl. II Nr. 123/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 116.02.201113.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 10/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018
§ 101.07.200515.02.2011 BGBl. II Nr. 123/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz-Formular-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 123/2005

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011danach: BGBl. I Nr. 10/2011

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Pflanzengesundheitszeugnis

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Ausstellung von bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Drittländer zu verwendenden Pflanzengesundheitszeugnissen ist das in Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgelegte Muster zu verwenden.
  2. Absatz 2,Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auf der Vorderseite in deutscher und englischer Sprache abzufassen. Auf der Rückseite ist dem Zeugnis eine Übersetzung des Inhaltes in französischer, russischer und spanischer Sprache beizufügen.
  3. Absatz 3,Das Zeugnis hat als Sicherheitsmerkmal ein Wasserzeichen in der Form des Bundeswappens aufzuweisen, dessen Abmessung von den Zinnen der Mauerkrone bis zu den Fängen 100 Millimeter sowie zwischen den äußeren Federspitzen 90 Millimeter zu betragen hat.
  4. Absatz 4,In der Rubrik 2 ist nach der Wortfolge “Nr. EG/AT/ No. EC/AT/” eine fortlaufende, einmalig zuordenbare Seriennummer einzudrucken.
  5. Absatz 5,Die Farbe des Zeugnispapiers hat weiß zu sein, wogegen der vorgedruckte Inhalt sowie der Rahmen in grüner Farbe zu sein haben. Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20004054

Dokumentnummer

NOR40063894