Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutz-Formular-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Pflanzengesundheitszeugnis
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Ausstellung von bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Drittländer zu verwendenden Pflanzengesundheitszeugnissen ist das in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgelegte Muster zu verwenden.Für die Ausstellung von bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Drittländer zu verwendenden Pflanzengesundheitszeugnissen ist das in Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgelegte Muster zu verwenden.
(2)Absatz 2,Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auf der Vorderseite in deutscher und englischer Sprache abzufassen. Auf der Rückseite ist dem Zeugnis eine Übersetzung des Inhaltes in französischer, russischer und spanischer Sprache beizufügen.
(3)Absatz 3,Das Zeugnis hat als Sicherheitsmerkmal ein Wasserzeichen in der Form des Bundeswappens aufzuweisen, dessen Abmessung von den Zinnen der Mauerkrone bis zu den Fängen 100 Millimeter sowie zwischen den äußeren Federspitzen 90 Millimeter zu betragen hat.
(4)Absatz 4,In der Rubrik 2 ist nach der Wortfolge “Nr. EG/AT/ No. EC/AT/” eine fortlaufende, einmalig zuordenbare Seriennummer einzudrucken.
(5)Absatz 5,Die Farbe des Zeugnispapiers hat weiß zu sein, wogegen der vorgedruckte Inhalt sowie der Rahmen in grüner Farbe zu sein haben. Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40063894