Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutz-Formular-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Amtlicher Stempel
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die amtliche Beglaubigung der in den §§ 1 und 2 angeführten Zeugnisse haben die amtlichen Kontrollorgane das in Abs. 2 angeführte Rundsiegel zu verwenden.Für die amtliche Beglaubigung der in den Paragraphen eins und 2 angeführten Zeugnisse haben die amtlichen Kontrollorgane das in Absatz 2, angeführte Rundsiegel zu verwenden.
(2)Absatz 2,Das Rundsiegel hat aus einem äußeren Kreis mit einem Durchmesser von 35 Millimetern mit der Wortfolge „Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst“ in Blockbuchstaben sowie einem gemäß Abs. 3 codierten Hinweis auf das jeweils örtlich zuständige Bundesland oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit im unteren Kreisbogenabschnitt sowie einem inneren Kreis mit 20 Millimetern Durchmesser mit dem Bundeswappen gemäß Wappengesetz, BGBl. Nr. 159/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, zu bestehen. Die Anordnung der Elemente zueinander ist in der Anlage 3 dargestellt.Das Rundsiegel hat aus einem äußeren Kreis mit einem Durchmesser von 35 Millimetern mit der Wortfolge „Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst“ in Blockbuchstaben sowie einem gemäß Absatz 3, codierten Hinweis auf das jeweils örtlich zuständige Bundesland oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit im unteren Kreisbogenabschnitt sowie einem inneren Kreis mit 20 Millimetern Durchmesser mit dem Bundeswappen gemäß Wappengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu bestehen. Die Anordnung der Elemente zueinander ist in der Anlage 3 dargestellt. (3)Absatz 3,Der Code für das jeweilige Bundesland wird für das Bundesland
Burgenland mit der Ziffer 1,
Kärnten mit der Ziffer 2,
Niederösterreich mit der Ziffer 3,
Oberösterreich mit der Ziffer 4,
Salzburg mit der Ziffer 5,
Steiermark mit der Ziffer 6,
Vorarlberg mit der Ziffer 8,
sowie für das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit der Ziffer 0 festgelegt.
Anmerkung
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40126934