Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 3.Paragraph 3,
Ausgenommen von den Erhebungen des Güterverkehrs sind:
Schiffe für den Güterverkehr mit weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit;
Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen;
Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden;
Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden;
Schiffe, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden, wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2012
Dokumentnummer
NOR40064033