Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftspflichtige
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Auskunft gemäß Anlage 1 haben zu erteilen:
beim Inlandverkehr und grenzüberschreitenden Verkehr unverzüglich nach Anlegen
in den öffentlichen Häfen der über das Fahrzeug Verfügungsberechtigte (§ 2 Z 27 Schifffahrtsgesetz);in den öffentlichen Häfen der über das Fahrzeug Verfügungsberechtigte (Paragraph 2, Ziffer 27, Schifffahrtsgesetz);
in allen übrigen Häfen und Anlegestellen der den Transport durchführende Umschlagtreibende;
bei der Fahrt durch die Schleuse Ottensheim der Schiffsführer.
(2)Absatz 2,Die Auskunft über die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage 2 haben die Schleusenaufsichten zu erteilen.
(3)Absatz 3,Stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich fest, dass die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 1 ihrer Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen sind, so sind die Leiter der inländischen Vertretung des den Transport durchführenden Schifffahrtstreibenden (Agentie) zur ergänzenden Auskunft verpflichtet.Stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich fest, dass die Auskunftspflichtigen gemäß Absatz eins, ihrer Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen sind, so sind die Leiter der inländischen Vertretung des den Transport durchführenden Schifffahrtstreibenden (Agentie) zur ergänzenden Auskunft verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2012
Dokumentnummer
NOR40064037