Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Mediatorin“ und „Akademischer Mediator“ und des akademischen Grades „Master of Arts (Mediation)“; Ausbildungslehrgang „Mediation und Konfliktregelung“, Masterlehrgang „Mediation und Konfliktregelung“, Arge Bildungsmanagement, Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 133/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Ausbildungslehrgang „Mediation und Konfliktregelung“
§ 1.Paragraph eins,
Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Ausbildungslehrgang „Mediation und Konfliktregelung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Ausbildungslehrganges „Mediation und Konfliktregelung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Mediatorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Mediator“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Dokumentnummer
NOR40064049