Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Mediatorin“ und „Akademischer Mediator“ und des akademischen Grades „Master of Arts (Mediation)“; Ausbildungslehrgang „Mediation und Konfliktregelung“, Masterlehrgang „Mediation und Konfliktregelung“, Arge Bildungsmanagement, Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 133/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Masterlehrgang „Mediation und Konfliktregelung“
§ 2.Paragraph 2,
Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Masterlehrgang „Mediation und Konfliktregelung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Masterlehrganges „Mediation und Konfliktregelung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Arts (Mediation)“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Dokumentnummer
NOR40064050