Kurztitel
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2005,
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Erklärungen der Republik Österreich zum Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 16.10.2001
Zu Art. 1 Abs. 5 des Protokolls:Zu Artikel eins, Absatz 5, des Protokolls:
Österreich erklärt gemäß Art. 1 Abs. 5, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Art. 1 von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.Österreich erklärt gemäß Artikel eins, Absatz 5,, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Artikel eins, von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.
Zu Art. 2 Abs. 4 des Protokolls:Zu Artikel 2, Absatz 4, des Protokolls:
Österreich erklärt gemäß Art. 2 Abs. 4, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Art. 2 von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.Österreich erklärt gemäß Artikel 2, Absatz 4,, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 2, von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.