Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 05.10.2005 — BGBl. III Nr. 66/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute05.10.2005 BGBl. III Nr. 66/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

05.10.2005BGBl. III Nr. 66/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 5

Informationspflicht

Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zu der Auffassung gelangt, dass es zweckmäßig sein könnte, Ermittlungen, die anfänglich nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt des Ersuchens nicht hatten spezifiziert werden können, durchzuführen, setzt sie die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis, damit diese weiteren Maßnahmen ergreifen kann.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20004086

Dokumentnummer

NOR40064060