Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2005 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 156/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Text
Anlage VAnlage römisch fünf Erforderliche Informationen für Ausfuhrnotifikationen
1.Ziffer eins Ausfuhrnotifikationen müssen die folgenden Informationen enthalten:
Name und Anschrift der zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der ausführenden und der einführenden Vertragspartei;
voraussichtlicher Zeitpunkt der Ausfuhr an die einführende Vertragspartei;
Bezeichnung der verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie und Zusammenfassung der in Anlage I aufgeführten Informationen, die dem Sektretariat nach Artikel 5 vorzulegen sind. Ist in einem Gemisch oder einer Zubereitung mehr als eine Chemikalie enthalten, so müssen diese Informationen für jede Chemikalie vorgelegt werden;Bezeichnung der verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie und Zusammenfassung der in Anlage römisch eins aufgeführten Informationen, die dem Sektretariat nach Artikel 5 vorzulegen sind. Ist in einem Gemisch oder einer Zubereitung mehr als eine Chemikalie enthalten, so müssen diese Informationen für jede Chemikalie vorgelegt werden;
eine Erklärung, aus der – sofern bekannt – die für die Chemikalie vorgesehene Kategorie und ihre vorgesehene Verwendung innerhalb dieser Kategorie bei der einführenden Vertragspartei hervorgeht;
Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Reduzierung der Exposition gegenüber der Chemikalie und von Emissionen der Chemikalie;
im Fall eines Gemischs oder einer Zubereitung die Konzentration der betreffenden verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie bzw. Chemikalien;
Name und Anschrift des Einführers;
der zuständigen bezeichneten nationalen Behörde der ausführenden Vertragspartei leicht zugängliche zusätzliche Informationen, die für die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei hilfreich wären.
2.Ziffer 2 Neben den in Absatz 1 bezeichneten Informationen hat die ausführende Vertragspartei auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei auch die Anlage I genannten weiteren Informationen bereitzustellen.Neben den in Absatz 1 bezeichneten Informationen hat die ausführende Vertragspartei auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei auch die Anlage römisch eins genannten weiteren Informationen bereitzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026
Dokumentnummer
NOR40083850