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Anl. 5

Fassungen
ab 24.02.2004 — BGBl. III Nr. 156/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute24.02.2004 BGBl. III Nr. 156/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

24.02.2004BGBl. III Nr. 156/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anlage römisch fünf Erforderliche Informationen für Ausfuhrnotifikationen

Ziffer eins Ausfuhrnotifikationen müssen die folgenden Informationen enthalten:

  1. Litera a
    Name und Anschrift der zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der ausführenden und der einführenden Vertragspartei;
  2. Litera b
    voraussichtlicher Zeitpunkt der Ausfuhr an die einführende Vertragspartei;
  3. Litera c
    Bezeichnung der verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie und Zusammenfassung der in Anlage römisch eins aufgeführten Informationen, die dem Sektretariat nach Artikel 5 vorzulegen sind. Ist in einem Gemisch oder einer Zubereitung mehr als eine Chemikalie enthalten, so müssen diese Informationen für jede Chemikalie vorgelegt werden;
  4. Litera d
    eine Erklärung, aus der – sofern bekannt – die für die Chemikalie vorgesehene Kategorie und ihre vorgesehene Verwendung innerhalb dieser Kategorie bei der einführenden Vertragspartei hervorgeht;
  5. Litera e
    Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Reduzierung der Exposition gegenüber der Chemikalie und von Emissionen der Chemikalie;
  6. Litera f
    im Fall eines Gemischs oder einer Zubereitung die Konzentration der betreffenden verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie bzw. Chemikalien;
  7. Litera g
    Name und Anschrift des Einführers;
  8. Litera h
    der zuständigen bezeichneten nationalen Behörde der ausführenden Vertragspartei leicht zugängliche zusätzliche Informationen, die für die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei hilfreich wären.

Ziffer 2 Neben den in Absatz 1 bezeichneten Informationen hat die ausführende Vertragspartei auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei auch die Anlage römisch eins genannten weiteren Informationen bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

20004087

Dokumentnummer

NOR40083850