Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Verpflichtungen im Hinblick auf Ausfuhren von in Anlage III aufgenommenen ChemikalienVerpflichtungen im Hinblick auf Ausfuhren von in Anlage römisch drei aufgenommenen Chemikalien
(1)Absatz eins,Jede ausführende Vertragspartei
wendet angemessene Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften an, um die vom Sekretariat nach Artikel 10 Absatz 10 zugeleiteten Antworten an die Betroffenen innerhalb ihres Hoheitsbereichs weiterzugeben;
erlässt angemessene Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften, um sicherzustellen, dass Ausführer innerhalb ihres Hoheitsbereichs spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat die Vertragsparteien erstmals nach Artikel 10 Absatz 10 über die einzelnen Antworten informiert hat, den Entscheidungen in diesen Antworten nachkommen;
berät und unterstützt einführende Vertragsparteien auf Ersuchen und soweit angemessen bei Folgendem:
bei der Beschaffung weiterer Informationen, um ihnen zu helfen, Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 lit. c zu ergreifen;bei der Beschaffung weiterer Informationen, um ihnen zu helfen, Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 Litera c, zu ergreifen;
bei der Stärkung ihrer Kapazitäten und Fähigkeiten in Bezug auf ein sicheres Management von Chemikalien während deren gesamter Lebensdauer.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine in Anlage III aufgenommene Chemikalie nicht aus ihrem Hoheitsgebiet an eine einführende Vertragspartei ausgeführt wird, die unter außergewöhnlichen Umständen keine Antwort übermittelt hat oder die eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält, es sei denn,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine in Anlage römisch drei aufgenommene Chemikalie nicht aus ihrem Hoheitsgebiet an eine einführende Vertragspartei ausgeführt wird, die unter außergewöhnlichen Umständen keine Antwort übermittelt hat oder die eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält, es sei denn,
es handelt sich um eine Chemikalie, die zum Zeitpunkt der Einfuhr bei der einführenden Vertragspartei als Chemikalie registriert ist;
es handelt sich um eine Chemikalie, die nachweislich von der einführenden Vertragspartei bereits verwendet oder eingeführt worden ist und für die keine Rechtsvorschriften über ein Verbot ihrer Verwendung erlassen worden sind;
der Exporteur hat sich bei einer bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei um die ausdrückliche Zustimmung zu der Einfuhr bemüht und sie auch erhalten. Die einführende Vertragspartei beantwortet ein derartiges Ersuchen binnen sechzig Tagen und notifiziert dem Sekretariat umgehend ihre Entscheidung.
Die Pflichten der ausführenden Vertragsparteien nach Absatz 2 treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Sekretariat die Vertragsparteien erstmals nach Artikel 10 Absatz 10 darüber informiert hat, dass eine Vertragspartei keine Antwort übermittelt hat oder dass sie eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält. Sie gelten für die Dauer eines Jahres.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026
Dokumentnummer
NOR40064084