Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Informationsaustausch
(1)Absatz eins,Soweit angebracht und im Einklang mit dem Ziel dieses Übereinkommens erleichtert jede Vertragspartei
den Austausch wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Chemikalien, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen;
die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen über interne Rechtsvorschriften, die für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind;
die Bereitstellung von Informationen an andere Vertragsparteien — entweder unmittelbar oder über das Sekretariat — über interne Rechtsvorschriften, die eine oder gegebenenfalls mehrere Verwendungen der Chemikalie erheblich einschränken.
(2)Absatz 2,Vertragsparteien, die im Rahmen dieses Übereinkommens Informationen austauschen, schützen im gegenseitigen Einvernehmen alle vertraulichen Informationen.
(3)Absatz 3,Folgende Informationen werden nicht als vertraulich im Sinne dieses Übereinkommens angesehen:
die in den Anlagen I und IV genannten Informationen, die nach Artikel 5 beziehungsweise 6 vorzulegen sind;die in den Anlagen römisch eins und römisch vier genannten Informationen, die nach Artikel 5 beziehungsweise 6 vorzulegen sind;
die im Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 13 Absatz 4 enthaltenen Informationen;
das Verfallsdatum der Chemikalie;
Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich der Einstufung in Gefahrenklassen, der Art des Risikos und der einschlägigen Sicherheitshinweise;
die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen.
(4)Absatz 4,Das Herstellungsdatum der Chemikalie wird im Allgemeinen nicht als vertraulich im Sinne dieses Übereinkommens angesehen.
(5)Absatz 5,Eine Vertragspartei, die Informationen über den Transit von in Anlage II aufgenommenen Chemikalien durch ihr Hoheitsgebiet benötigt, kann ihr Anliegen dem Sekretariat vortragen; dieses setzt alle Vertragsparteien davon in Kenntnis.Eine Vertragspartei, die Informationen über den Transit von in Anlage römisch zwei aufgenommenen Chemikalien durch ihr Hoheitsgebiet benötigt, kann ihr Anliegen dem Sekretariat vortragen; dieses setzt alle Vertragsparteien davon in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026
Dokumentnummer
NOR40064087