Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Geltungsbereich des Übereinkommens
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf
verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien und
sehr gefährliche Pestizidformulierungen.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
Suchtstoffe und psychotrope Stoffe;
pharmazeutische Produkte, einschließlich Arzneimittel für Mensch und Tier;
als Lebensmittelzusatzstoffe verwendete Chemikalien;
Chemikalien in Mengen, die so klein sind, dass keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit besteht, mit der Maßgabe, dass sie aus folgenden Gründen eingeführt worden sind:
zu Analyse und Forschungszwecken oder
von einer Einzelperson zum eigenen persönlichen Gebrauch in Mengen, die für einen solchen Zweck angemessen sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026
Dokumentnummer
NOR40064076