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Art. 8

Fassungen
ab 24.02.2004 — BGBl. III Nr. 67/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute24.02.2004 BGBl. III Nr. 67/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

24.02.2004BGBl. III Nr. 67/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 8

Chemikalien im freiwilligen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung

Bei allen vor der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in das freiwillige Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung einbezogenen Chemikalien — ausgenommen solche, die in Anlage römisch drei aufgenommen sind — beschließt die Konferenz der Vertragsparteien auf dieser Tagung ihre Aufnahme in Anlage römisch drei, sofern sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass sämtliche Anforderungen für die Aufnahme in diese Anlage erfüllt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

20004087

Dokumentnummer

NOR40064081