Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
12.05.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. III Nr. 63/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 112.05.200531.12.2009 BGBl. III Nr. 63/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von UN 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.05.2005BGBl. III Nr. 63/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Abweichend von den Bestimmungen des Abschnitts 3.3.1, Sondervorschrift 191 des ADR unterliegen UN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN) mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml nicht den Bestimmungen des ADR, wenn sie keine anderen gefährlichen Stoffe enthalten als Gase der Gruppe A oder der Gruppe O gemäß Absatz 2.2.2.1.3 des ADR.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2009 oder bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Änderungen des ADR, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

20004093

Dokumentnummer

NOR40064159