Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von UN 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 63/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Bestimmungen des Abschnitts 3.3.1, Sondervorschrift 191 des ADR unterliegen UN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN) mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml nicht den Bestimmungen des ADR, wenn sie keine anderen gefährlichen Stoffe enthalten als Gase der Gruppe A oder der Gruppe O gemäß Absatz 2.2.2.1.3 des ADR.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2009 oder bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Änderungen des ADR, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Dokumentnummer
NOR40064159