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Art. 16

Fassungen
ab 01.06.2004 — BGBl. III Nr. 52/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.06.2004 BGBl. III Nr. 52/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.06.2004BGBl. III Nr. 52/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 106 vom 28.4.2010 Seite 41, veröffentlicht vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2010,).

Text

ARTIKEL 16

(1)         Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die Vertragspartei die Regelung des Abkommens für die betreffenden Erzeugnisse ändern.

(2)         Die betreffende Vertragspartei unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei gebührend Rechnung zu tragen.

(3)         Ändert die Gemeinschaft oder Ägypten nach Absatz 1 die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist.

(4)         Die Anwendung dieses Artikels sollte Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat sein.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Gesetzesnummer

20004095

Dokumentnummer

NOR40064176