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Art. 58

Fassungen
ab 01.06.2004 — BGBl. III Nr. 52/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 58 heute01.06.2004 BGBl. III Nr. 52/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 58

Inkrafttretensdatum

01.06.2004BGBl. III Nr. 52/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 106 vom 28.4.2010 Seite 41, veröffentlicht vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2010,).

Text

ARTIKEL 58

Bekämpfung des Drogenmissbrauchs

(1)         Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit insbesondere das Ziel,

die Wirksamkeit der Politik und der Maßnahmen zur Bekämpfung der Versorgung und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu erhöhen und den Missbrauch dieser Produkte zu verringern;
eine gemeinsame Vorgehensweise zur Verringerung der Nachfrage nach diesen Produkten zu unterstützen.

(2)         Die Vertragsparteien legen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gemeinsam die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Kooperationsmethoden fest. Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

An den Maßnahmen können sich die zuständigen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Ägyptens, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.

(3)         Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen in folgenden Bereichen:

Schaffung und Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger;
Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Ausbildung und epidemiologische Forschung;
Festlegung wirksamer Normen, die mit den internationalen Normen im Einklang stehen, für die Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen bei der illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen.

Schlagworte

Sozialeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Gesetzesnummer

20004095

Dokumentnummer

NOR40064218