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Art. 1

Fassungen
ab 01.06.2005 — BGBl. III Nr. 52/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.06.2005 BGBl. III Nr. 52/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten - Protokoll 3

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2005BGBl. III Nr. 52/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Die Streichung des Protokolls 3 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 106 vom 28.4.2010 Seite 41, veröffentlicht vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2010,).

Text

ARTIKEL 1

  1. Absatz eins,
    Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung der Gemeinschaft, die in Anhang römisch eins dieses Protokolls aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
  • Strichaufzählung
    Für die in Tabelle 1 aufgeführten Waren werden die Zölle zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beseitigt;
  • Strichaufzählung
    für die in Tabelle 2 aufgeführten Waren werden die Zölle wie folgt gesenkt:
    • zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v.H. des Ausgangssatzes;
    • drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 10 v.H. des Ausgangssatzes;
    • vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v.H. des Ausgangssatzes;
  • Strichaufzählung
    für die in Tabelle 3 aufgeführten Waren werden die Zölle wie folgt gesenkt:
    • zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v.H. des Ausgangssatzes;
    • drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v.H. des Ausgangssatzes;
    • vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 25 v.H. des Ausgangssatzes;
  1. Absatz 2,
    Für die in Anhang römisch zwei dieses Protokolls aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die dort aufgeführten Zollsätze.
  2. Absatz 3,
    Die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen beziehen sich auf die in Artikel 18 genannten Ausgangssätze.
  3. Absatz 4,
    Der Assoziationsrat kann beschließen,
    • die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;
    • die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei dieses Protokolls aufgeführten Zollsätze zu ändern;
    • Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Gesetzesnummer

20004098

Dokumentnummer

NOR40064269