Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten - Protokoll 3
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Die Streichung des Protokolls 3 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41, veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010).Die Streichung des Protokolls 3 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 106 vom 28.4.2010 Seite 41, veröffentlicht vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2010,).
Text
ARTIKEL 1
Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung der Gemeinschaft, die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung der Gemeinschaft, die in Anhang römisch eins dieses Protokolls aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
Für die in Tabelle 1 aufgeführten Waren werden die Zölle zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beseitigt;
für die in Tabelle 2 aufgeführten Waren werden die Zölle wie folgt gesenkt:
• zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v.H. des Ausgangssatzes;
• drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 10 v.H. des Ausgangssatzes;
• vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v.H. des Ausgangssatzes;
für die in Tabelle 3 aufgeführten Waren werden die Zölle wie folgt gesenkt:
• zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v.H. des Ausgangssatzes;
• drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v.H. des Ausgangssatzes;
• vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 25 v.H. des Ausgangssatzes;
Für die in Anhang II dieses Protokolls aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die dort aufgeführten Zollsätze.Für die in Anhang römisch zwei dieses Protokolls aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die dort aufgeführten Zollsätze.
Die in den Anhängen I und II dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen beziehen sich auf die in Artikel 18 genannten Ausgangssätze.Die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen beziehen sich auf die in Artikel 18 genannten Ausgangssätze.
Der Assoziationsrat kann beschließen,
• die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;
• die in den Anhängen I und II dieses Protokolls aufgeführten Zollsätze zu ändern;• die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei dieses Protokolls aufgeführten Zollsätze zu ändern;
• Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015
Dokumentnummer
NOR40064269