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Art. 16

Fassungen
ab 01.06.2005 — BGBl. III Nr. 52/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.06.2005 BGBl. III Nr. 52/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten - Protokoll 4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.06.2005BGBl. III Nr. 52/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch fünf
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

ARTIKEL 16

Allgemeines

(1)         Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Ägypten und Ursprungserzeugnisse Ägyptens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern

  1. Litera a
    eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang römisch vier vorgelegt wird oder
  2. Litera b
    in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang römisch fünf angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ genannt).

(2)         Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Gesetzesnummer

20004099

Dokumentnummer

NOR40064289