Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 65/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 15
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
Bei Einsätzen nach Maßgabe der Artikel 12, 13 und 14 werden Beamte aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Einsatz erfolgt, in bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten des Einsatzmitgliedstaats gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022
Dokumentnummer
NOR40064388