Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 65/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
TITEL IIITITEL römisch drei
ÜBERWACHUNG DES TELEKOMMUNIKATIONSVERKEHRS
Artikel 17
Für die Anordnung der Überwachung von Telekommunikationsverkehr zuständige Behörden
Im Sinne des Artikels 18, 19 und 20 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesen Bestimmungen erfaßten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e) benannt worden ist und zum Zweck einer strafrechtlichen Ermittlung tätig wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022
Dokumentnummer
NOR40064390