Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.2005 bis 31.07.2017 — BGBl. I Nr. 40/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.200531.07.2017 BGBl. I Nr. 40/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 40/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Allgemeine Lärmschutzregeln für Luftfahrzeuge

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei der Planung von Betriebsbeschränkungen gemäß Paragraph 5, sind jedenfalls die voraussichtlichen Kosten und der wahrscheinliche Nutzen der verschiedenen möglichen Maßnahmen sowie die Besonderheiten des Flughafens zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die getroffenen Maßnahmen oder Maßnahmenpakete müssen zur Verwirklichung der für einen bestimmten Flughafen festgelegten Umweltziele jedenfalls notwendig und angemessen sein. Diskriminierung aufgrund der Nationalität oder Identität des Luftfahrtunternehmens oder des Luftfahrzeugherstellers sind verboten.
  3. Absatz 3,Für leistungsbedingte Betriebsbeschränkungen ist von dem Lärmwert des Luftfahrzeugs auszugehen, der durch das gemäß Band römisch eins des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, dritte Ausgabe vom Juli 1993, Amendment 7, durchgeführte Bescheinigungsverfahren ermittelt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20004102

Dokumentnummer

NOR40064446