Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Allgemeine Lärmschutzregeln für Luftfahrzeuge
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei der Planung von Betriebsbeschränkungen gemäß § 5 sind jedenfalls die voraussichtlichen Kosten und der wahrscheinliche Nutzen der verschiedenen möglichen Maßnahmen sowie die Besonderheiten des Flughafens zu berücksichtigen.Bei der Planung von Betriebsbeschränkungen gemäß Paragraph 5, sind jedenfalls die voraussichtlichen Kosten und der wahrscheinliche Nutzen der verschiedenen möglichen Maßnahmen sowie die Besonderheiten des Flughafens zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die getroffenen Maßnahmen oder Maßnahmenpakete müssen zur Verwirklichung der für einen bestimmten Flughafen festgelegten Umweltziele jedenfalls notwendig und angemessen sein. Diskriminierung aufgrund der Nationalität oder Identität des Luftfahrtunternehmens oder des Luftfahrzeugherstellers sind verboten.
(3)Absatz 3,Für leistungsbedingte Betriebsbeschränkungen ist von dem Lärmwert des Luftfahrzeugs auszugehen, der durch das gemäß Band I des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, dritte Ausgabe vom Juli 1993, Amendment 7, durchgeführte Bescheinigungsverfahren ermittelt wurde.Für leistungsbedingte Betriebsbeschränkungen ist von dem Lärmwert des Luftfahrzeugs auszugehen, der durch das gemäß Band römisch eins des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, dritte Ausgabe vom Juli 1993, Amendment 7, durchgeführte Bescheinigungsverfahren ermittelt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40064446