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Art. 2

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 71/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 71/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2005,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 71/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Dauer der Zulassung als Praktikant richtet sich nach den Erfordernissen der angestrebten Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse. Sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr, kann jedoch, sofern es die jeweilige Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulassen, bis zu insgesamt 18 Monate verlängert werden. Die im Artikel 1 Absatz 4 genannte Kommission kann innerhalb dieses Rahmens für bestimmte Berufe Mindest- und Höchstdauern empfehlen.
  2. Absatz 2,Sofern ein Beschäftigungsverhältnis ohne Verschulden des Praktikanten vorzeitig beendet wird, bemüht sich die zuständige Stelle des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, ihn in ein anderes, gleichwertiges Arbeitsverhältnis zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Arbeitgeber, die einen Praktikanten aufgrund dieses Abkommens beschäftigen wollen, haben der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Stelle unverzüglich Beginn und Ende der Beschäftigung sowie deren wesentliche Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Praktikanten schriftlich zu melden.

Schlagworte

Mindestdauer, Lohnbedingung

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20004103

Dokumentnummer

NOR40064499