Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 71/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2005,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Praktikanten, die nach diesem Abkommen zur Arbeit zugelassen werden können, richten an die zuständige Stelle ihres Staates ein Vermittlungsgesuch. Die Regeln über das Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung der Praktikantenbewilligungen werden von den zuständigen Stellen in einer Verfahrensordnung festgelegt und nach Bedarf periodisch überprüft.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für die Praktikanten zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Vertragspartei mit.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40064501