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Art. 4

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 71/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 71/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2005,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 71/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Praktikanten, die nach diesem Abkommen zur Arbeit zugelassen werden können, richten an die zuständige Stelle ihres Staates ein Vermittlungsgesuch. Die Regeln über das Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung der Praktikantenbewilligungen werden von den zuständigen Stellen in einer Verfahrensordnung festgelegt und nach Bedarf periodisch überprüft.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für die Praktikanten zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Vertragspartei mit.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20004103

Dokumentnummer

NOR40064501