Kurztitel
Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 136/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,
Text
ANHANG XANHANG römisch zehn
AUFSTELLUNG DER HERGESTELLTEN MOTOREN
Stempel
der BehördeStempel, der Behörde
Listen-Nr.:
für den Zeitraum von: bis:
Zu den Kennummern, Typen, Familien und Typgenehmigungsnummern der Motoren, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung (Richtlinie) hergestellt wurden, sind folgende Angaben zu machen:
Hersteller:
Fabrikmarke:
Genehmigungsnummer:
Bezeichnung der Motorenfamilie (Gegebenenfalls weglassen):
Motortyp: | 1:..... | 2:..... | n:..... |
| | | |
Motor-Kennummern: | ...001 | ...001 | ...001 |
| ...002 | ...002 | ...002 |
| . | . | . |
| . | . | . |
| .....m | .....p | .....q |
| | | |
Das Beispiel zeigt eine Motorenfamilie mit „n“ verschiedenen Motortypen, von denen Einheiten
des Typs 1 mit den Kennummern ... 001 bis ..... m,
des Typs 2 mit den Kennummern ... 001 bis ..... p,
des Typs n mit den Kennummern ... 001 bis ..... q
hergestellt wurden.Das Beispiel zeigt eine Motorenfamilie mit „n“ verschiedenen Motortypen, von denen Einheiten, des Typs 1 mit den Kennummern ... 001 bis ..... m,, des Typs 2 mit den Kennummern ... 001 bis ..... p,, des Typs n mit den Kennummern ... 001 bis ..... q, hergestellt wurden.
Ausstellungsdatum:
Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen):