Kurztitel
Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 136/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,
Text
ANHANG VIANHANG römisch sechs
ANALYSE- UND PROBENAHMESYSTEM
SYSTEME ZUR PROBEENTNAHME VON GASFÖRMIGEN UND PARTIKELEMISSIONEN
Nummer der AbbildungNummer der, Abbildung | Beschreibung |
2 | Abgasanalysesystem für Rohabgas |
3 | Abgasanalysesystem für verdünntes Abgas |
4 | Teilstrom, isokinetischer Durchfluss, Ansauggebläseregelung, Teilprobenahme |
5 | Teilstrom, isokinetischer Durchfluss, Druckgebläseregelung, Teilprobenahme |
6 | Teilstrom, CO2- oder NOx-Regelung, Teilprobenahme |
7 | Teilstrom, CO2- und Kohlenstoffbilanz, Gesamtprobenahme |
8 | Teilstrom, Einfach-Venturirohr und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme |
9 | Teilstrom, Doppel-Venturirohr oder -Blende und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme |
10 | Teilstrom, Mehrfachröhrenteilung und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme |
11 | Teilstrom, Durchsatzregelung, Gesamtprobenahme |
12 | Teilstrom, Durchsatzregelung, Teilprobenahme |
13 | Vollstrom, Verdrängerpumpe oder Venturi-Rohr mit kritischer Strömung, Teilprobenahme |
14 | Partikel-Probenahmesystem |
15 | Verdünnungsanlage für Vollstromsystem |
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Dieser Anhang – in der Stammfassung Richtlinie 97/68/EG als Anhang V bezeichnet – beschreibt in 14 Abbildungen die Systeme zur Probeentnahme von gasförmigen und Partikelemissionen. Die geltende Fassung ergibt sich aus der Richtlinie 2004/26/EG (Artikel 1 Ziffer 8 Buchstabe b) und Anhang II). Dieser Anhang VI wird nicht abgedruckt. Der Text dieses Anhangs VI kann unter der Internetadresse: http://europa.eu.int/eur-lex/ eingesehen und heruntergeladen werden.Dieser Anhang – in der Stammfassung Richtlinie 97/68/EG als Anhang römisch fünf bezeichnet – beschreibt in 14 Abbildungen die Systeme zur Probeentnahme von gasförmigen und Partikelemissionen. Die geltende Fassung ergibt sich aus der Richtlinie 2004/26/EG (Artikel 1 Ziffer 8 Buchstabe b) und Anhang römisch zwei). Dieser Anhang römisch sechs wird nicht abgedruckt. Der Text dieses Anhangs römisch sechs kann unter der Internetadresse: http://europa.eu.int/eur-lex/ eingesehen und heruntergeladen werden.
1.a Dieser Anhang gilt wie folgt:
a) für die Stufen I, II, IIIA, IIIB und IV gelten die Vorschriften von Abschnitt 1 dieses Anhangs VI;a) für die Stufen römisch eins, römisch zwei, IIIA, IIIB und römisch vier gelten die Vorschriften von Abschnitt 1 dieses Anhangs römisch sechs;
b) falls der Hersteller gemäß der Option in Abschnitt 1.2.1 dieses Anhangs das Verfahren von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 anwendet, gelten die Bestimmungen von Abschnitt 9 in Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2013