Rechtstracker.at

§ 10 MOT-V

Fassungen
20.05.2005 bis 18.09.2024 — BGBl. II Nr. 136/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1020.05.200518.09.2024 BGBl. II Nr. 136/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.05.2005BGBl. II Nr. 136/2005

Außerkrafttretensdatum

18.09.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2024

Abkürzung

MOT-V

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zeitplan-Kompressionszündungsmotoren

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,ERTEILUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN

    Die Genehmigungsbehörde kann nach dem 30. Juni 1998 die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang römisch sieben nicht mehr verweigern noch im Zusammenhang mit der Typgenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, vorsehen, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung in bezug auf die Abgas- und Partikelemissionen erfüllt.

  2. Absatz 2,TYPGENEHMIGUNG STUFE römisch eins (MOTORKATEGORIEN A, B, C)

    Die Genehmigungsbehörde verweigert nach dem 30. Juni 1998 bei Motoren mit einer Leistung von

    • Strichaufzählung
      A: 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
    • Strichaufzählung
      B: 75 kW ≤ P < 130 kW,
    • Strichaufzählung
      C: 37 kW ≤ P < 75 kW

die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang römisch sieben und verweigert auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang römisch eins Abschnitt 4.1.2.1 nicht einhalten.

  1. Absatz 3,TYPGENEHMIGUNG STUFE römisch zwei (MOTORKATEGORIEN D, E, F, G)

    Die Genehmigungsbehörde verweigert

    • Strichaufzählung
      D: nach dem 31. Dezember 1999 bei Motoren mit einer Leistung von 18 kW ≤ P < 37 kW,
    • Strichaufzählung
      E: nach dem 31. Dezember 2000 bei Motoren mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
    • Strichaufzählung
      F: nach dem 31. Dezember 2001 bei Motoren mit einer Leistung von 75 kW ≤ P < 130 kW,
    • Strichaufzählung
      G: nach dem 31. Dezember 2002 bei Motoren mit einer Leistung von 37 kW ≤ P < 75 kW
    die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang römisch sieben und verweigert auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang römisch eins Abschnitt 4.1.2.3 nicht einhalten.
  2. Absatz 3 a,TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN DER STUFE IIIA (MOTORKATEGORIEN H, römisch eins, J und K)

    Die Genehmigungsbehörde verweigert

    • Strichaufzählung
      H: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren - außer Motoren mit konstanter Drehzahl - mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
    • Strichaufzählung
      I: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren - außer Motoren mit konstanter Drehzahl - mit einer Leistung von 75 kW ≤ P < 130 kW,
    • Strichaufzählung
      J: nach dem 31. Dezember 2006 bei Motoren - außer Motoren mit konstanter Drehzahl - mit einer Leistung von 37 kW ≤ P < 75 kW,
    • Strichaufzählung
      K: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren - außer Motoren mit konstanter Drehzahl - mit einer Leistung von 19 kW ≤ P < 37 kW
    die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang römisch sieben und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang römisch eins Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.
  3. Absatz 3 b,TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN DER STUFE IIIA MIT KONSTANTER DREHZAHL (MOTORKATEGORIEN H, römisch eins, J und K)

    Die Genehmigungsbehörde verweigert

    • Strichaufzählung
      H (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren mit einer Leistung von 130 kW ≤ P < 560 kW,
    • Strichaufzählung
      römisch eins (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren mit einer Leistung von 75 kW ≤ P < 130 kW,
    • Strichaufzählung
      J (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren mit einer Leistung von 37 kW ≤ P < 75 kW,
    • Strichaufzählung
      K (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren mit einer Leistung von 19 kW ≤ P < 37kW
    die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang römisch sieben und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang römisch eins Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.
  4. Absatz 3 c,TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN DER STUFE IIIB (MOTORKATEGORIEN L, M, N und P)

    Die Genehmigungsbehörde verweigert

    • Strichaufzählung
      L: nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren - außer Motoren mit konstanter Drehzahl - mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
    • Strichaufzählung
      M: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren - außer Motoren mit konstanter Drehzahl - mit einer Leistung von 75 kW ≤ P < 130 kW,
    • Strichaufzählung
      N: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren - außer Motoren mit konstanter Drehzahl - mit einer Leistung von 56 kW ≤ P < 75 kW,
    • Strichaufzählung
      P: nach dem 31. Dezember 2011 bei Motoren - außer Motoren mit konstanter Drehzahl - mit einer Leistung von 37 kW ≤ P < 56 kW
    die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang römisch sieben und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang römisch eins Abschnitt 4.1.2.5 nicht einhalten.
  5. Absatz 3 d,TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN DER STUFE römisch vier (MOTORKATEGORIEN Q und R)

    Die Genehmigungsbehörde verweigert

    • Strichaufzählung
      Q: nach dem 31. Dezember 2012 bei Motoren - außer Motoren mit konstanter Drehzahl - mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
    • Strichaufzählung
      R: nach dem 30. September 2013 bei Motoren - außer Motoren mit konstanter Drehzahl - mit einer Leistung von 56 kW ≤ P < 130 kW
    die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang römisch sieben und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang römisch eins Abschnitt 4.1.2.6 nicht einhalten.
  6. Absatz 3 e,TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIA, DIE IN BINNENSCHIFFEN VERWENDET WERDEN (MOTORKATEGORIE römisch fünf)

    Die Genehmigungsbehörde verweigert

    • Strichaufzählung
      V1:1: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren mit einer Leistung von 37 kW oder darüber und einem Hubraum unter 0,9 Litern je Zylinder,
    • Strichaufzählung
      V1:2: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren mit einem Hubraum von 0,9 Litern oder darüber, jedoch unter 1,2 Litern je Zylinder,
    • Strichaufzählung
      V1:3: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren mit einem Hubraum von 1,2 Litern oder darüber, jedoch unter 2,5 Litern je Zylinder,
    • Strichaufzählung
      V1:4: nach dem 31. Dezember 2006 bei Motoren mit einem Hubraum von 2,5 Litern oder darüber, jedoch unter 5 Litern je Zylinder,
    • Strichaufzählung
      V2: nach dem 31. Dezember 2007 bei Motoren mit einem Hubraum von 5 Litern oder darüber je Zylinder
    die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang römisch sieben, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang römisch eins Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.
  7. Absatz 3 f,TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIA, DIE IN TRIEBWAGEN VERWENDET WERDEN

    Die Genehmigungsbehörde verweigert

    • Strichaufzählung
      RC A: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren mit einer Leistung von über 130 kW

die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang römisch sieben, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang römisch eins Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.

  1. Absatz 3 g,TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIB, DIE IN TRIEBWAGEN VERWENDET WERDEN
    Die Genehmigungsbehörde verweigert
    • Strichaufzählung
      RC B: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren mit einer Leistung von über 130 kW

die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang römisch sieben, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang römisch eins Abschnitt 4.1.2.5 nicht einhalten.

  1. Absatz 3 h,TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIA, DIE IN LOKOMOTIVEN VERWENDET WERDEN

    Die Genehmigungsbehörde verweigert

    • Strichaufzählung
      RL A: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
    • Strichaufzählung
      RH A: nach dem 31. Dezember 2007 bei Motoren mit einer Leistung von 560 kW < P
    die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang römisch sieben, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang römisch eins Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten. Dieser Absatz findet auf die genannten Motortypen und Motorfamilien keine Anwendung, wenn vor dem 20. Mai 2004 ein Kaufvertrag für den Motor geschlossen wurde und der Motor höchstens zwei Jahre nach dem für die entsprechende Lokomotivkategorie geltenden Datum in Verkehr gebracht wird.
  2. Absatz 3 i,TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIB, DIE IN LOKOMOTIVEN VERWENDET WERDEN
    Die Genehmigungsbehörde verweigert
    • Strichaufzählung
      R B: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren mit einer Leistung von über 130 kW
    die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang römisch sieben, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang römisch eins Abschnitt 4.1.2.5 nicht einhalten. Dieser Absatz findet auf die genannten Motortypen und Motorfamilien keine Anwendung, wenn vor dem 20. Mai 2004 ein Kaufvertrag für den Motor geschlossen wurde und der Motor höchstens zwei Jahre nach dem für die entsprechende Lokomotivkategorie geltenden Datum in Verkehr gebracht wird.
  3. Absatz 4,INVERKEHRBRINGEN; MOTORHERSTELLUNGSDATEN

    Mit Ausnahme von Maschinen und Geräten sowie Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, erlaubt die Genehmigungsbehörde die etwaige Registrierung und das Inverkehrbringen von Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräte eingebaut sind oder nicht, nach den nachstehend aufgeführten Terminen nur, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und der Motor nach einer der Kategorien in Absatz 2 oder 3 genehmigt wurde.

    Stufe römisch eins
    • Strichaufzählung
      Kategorie A: 31. Dezember 1998
    • Strichaufzählung
      Kategorie B: 31. Dezember 1998
    • Strichaufzählung
      Kategorie C: 31. März 1999
    Stufe römisch zwei
    • Strichaufzählung
      Kategorie D: 31. Dezember 2000
    • Strichaufzählung
      Kategorie E: 31. Dezember 2001
    • Strichaufzählung
      Kategorie F: 31. Dezember 2002
    • Strichaufzählung
      Kategorie G: 31. Dezember 2003

Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in diesem Absatz aufgeführten Terminen liegt, kann die Genehmigungsbehörde jedoch bei jeder Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen um zwei Jahre verschieben. Die für Motoren der Stufe römisch eins erteilte Genehmigung endet mit der verbindlichen Anwendung der Stufe römisch zwei.

  1. Absatz 4 a,Unbeschadet des Paragraph 8, (Artikel 7a der Richtlinie) und des Paragraph 10, Absätze 3g und 3h (Artikel 9 Absätze 3g und 3h der Richtlinie) und mit Ausnahme von Maschinen und Geräten sowie Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, erlaubt die Genehmigungsbehörde das Inverkehrbringen von Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräte eingebaut sind oder nicht, nach den nachstehend aufgeführten Terminen nur, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und der Motor nach einer der Kategorien in Absatz 2 oder 3 genehmigt wurde.
    Stufe IIIA andere Motoren als Motoren mit konstanter Drehzahl
    • Strichaufzählung
      Kategorie H: 31. Dezember 2005
    • Strichaufzählung
      Kategorie I: 31. Dezember 2006
    • Strichaufzählung
      Kategorie J: 31. Dezember 2007
    • Strichaufzählung
      Kategorie K: 31. Dezember 2006
    Stufe IIIA Motoren für Binnenschiffe
    • Strichaufzählung
      Kategorie V1:1: 31. Dezember 2006
    • Strichaufzählung
      Kategorie V1:2: 31. Dezember 2006
    • Strichaufzählung
      Kategorie V1:3: 31. Dezember 2006
    • Strichaufzählung
      Kategorie V1:4: 31. Dezember 2008
    • Strichaufzählung
      Kategorien V2: 31. Dezember 2008
    Stufe IIIA Motoren mit konstanter Drehzahl
    • Strichaufzählung
      Kategorie H: 31. Dezember 2010
    • Strichaufzählung
      Kategorie I: 31. Dezember 2010
    • Strichaufzählung
      Kategorie J: 31. Dezember 2011
    • Strichaufzählung
      Kategorie K: 31. Dezember 2010
    Stufe IIIA Triebwagenmotoren
    • Strichaufzählung
      Kategorie RC A: 31. Dezember 2005
    Stufe IIIA Lokomotivmotoren
    • Strichaufzählung
      Kategorie RL A: 31. Dezember 2006
    • Strichaufzählung
      Kategorie RH A: 31. Dezember 2008
    Stufe IIIB andere Motoren als Motoren mit konstanter Drehzahl
    • Strichaufzählung
      Kategorie L: 31. Dezember 2010
    • Strichaufzählung
      Kategorie M: 31. Dezember 2011
    • Strichaufzählung
      Kategorie N: 31. Dezember 2011
    • Strichaufzählung
      Kategorie P: 31. Dezember 2012
    Stufe IIIB Triebwagenmotoren
    • Strichaufzählung
      Kategorie RC B: 31. Dezember 2011
    Stufe IIIB Lokomotivmotoren
    • Strichaufzählung
      Kategorie R B: 31. Dezember 2011
    Stufe römisch vier andere Motoren als Motoren mit konstanter Drehzahl
    • Strichaufzählung
      Kategorie Q: 31. Dezember 2013
    • Strichaufzählung
      Kategorie R: 30. September 2014
    Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den aufgeführten Terminen liegt, wird bei jeder Kategorie der Zeitpunkt für die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen um zwei Jahre verschoben. Die für eine Stufe von Emissionsgrenzwerten gewährte Ausnahme endet mit dem verbindlichen In-Kraft-Treten der nächsten Stufe der Grenzwerte.
  2. Absatz 4 b,KENNZEICHNUNG BEI VORZEITIGER ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN DER STUFEN IIIA, IIIB und römisch vier

    Die Genehmigungsbehörde gestattet für Motortypen oder Motorfamilien, die den Grenzwerten der Tabelle in Anhang römisch eins Abschnitte 4.1.2.4, 4.1.2.5 und 4.1.2.6 schon vor den in Absatz 4 aufgeführten Terminen entsprechen, eine besondere Kennzeichnung, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Maschinen und Geräte den vorgeschriebenen Grenzwerten bereits vor den festgelegten Terminen entsprechen.

Schlagworte

Abgasemission, Partikelemission

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20004106

Dokumentnummer

NOR40064848