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§ 12 MOT-V

Fassungen
24.11.2012 bis 18.09.2024 — BGBl. II Nr. 378/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1224.11.201218.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 378/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2024
§ 1221.11.201223.11.2012 § → § BGBl. II Nr. 378/2012
§ 1220.05.200520.11.2012 BGBl. II Nr. 136/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

24.11.2012BGBl. II Nr. 378/2012

Außerkrafttretensdatum

18.09.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2024

Abkürzung

MOT-V

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausnahmen und Alternativverfahren

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Anforderungen von Paragraph 9, Absatz eins und 2 (Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie), Paragraph 10, Absatz 4, (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie) und Paragraph 11, Absatz 5, (Artikel 9a Absatz 5 der Richtlinie) gelten nicht für
    • Strichaufzählung
      Motoren, die von den Streitkräften benutzt werden sollen, — nach den Absätzen 1a und 2 ausgenommene Motoren, — Motoren für den Einsatz in Maschinen und Geräten, die hauptsächlich für das Zuwasserlassen und Einholen von Rettungsbooten bestimmt sind,
    • Strichaufzählung
      Motoren für den Einsatz in Maschinen und Geräten, die hauptsächlich für das Zuwasserlassen und Einholen von Wasserfahrzeugen bestimmt sind, die vom Strand aus zu Wasser gelassen werden.
  2. Absatz eins a,Unbeschadet des Paragraph 8, (Artikel 7a der Richtlinie) und des Paragraph 10, Absätze 3g und 3h (Artikel 9 Punkte 3g und 3h der Richtlinie) müssen Austauschmotoren außer für Antriebsmotoren von Triebwagen, Lokomotiven und Binnenschiffen den Grenzwerten entsprechen, die der zu ersetzende Motor beim ersten Inverkehrbringen zu erfüllen hatte.
  3. Absatz eins b,Abweichend von Paragraph 10, Absatz 3 g, 3 i und 4 a kann die Genehmigungsbehörde das Inverkehrbringen der folgenden Motoren für Triebwagen und Lokomotiven genehmigen:
    1. Litera a
      Austauschmotoren, die den Grenzwerten der Stufe römisch drei A entsprechen, zum Austausch von Motoren für Triebwagen und Lokomotiven, die den Normen der Stufe römisch drei A nicht genügen oder zwar den Normen der Stufe römisch drei A, jedoch nicht den Normen der Stufe römisch drei B genügen;
    2. Litera b
      Austauschmotoren, die den Grenzwerten der Stufe römisch drei A nicht genügen, zum Austausch von Motoren für Triebfahrzeuge ohne Führerstand, sofern diese Austauschmotoren Normen erfüllen, die mindestens den Normen entsprechen, denen die in den vorhandenen Triebwagen desselben Typs genutzten Motoren genügen.
    Genehmigungen aufgrund dieses Absatzes können nur dann erteilt werden, wenn nach Überzeugung der Genehmigungsbehörde der Nachweis erbracht ist, dass die Nutzung eines der neuesten geltenden Emissionsstufe entsprechenden Austauschmotors zum Antrieb des betreffenden Triebwagens bzw. der betreffenden Lokomotive mit großen technischen Schwierigkeiten einhergehen wird.
  4. Absatz eins c,An den Motoren, die unter Absatz 1a oder 1b fallen, ist eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug „AUSTAUSCHMOTOR“ und der einheitlichen Referenznummer der Ausnahmeregelung anzubringen.
  5. Absatz 2,Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag des Herstellers Motoren aus auslaufenden Serien, die sich noch auf Lager befinden, oder Lagerbestände von mobilen Maschinen und Geräten hinsichtlich ihrer Motoren von der Frist (den Fristen) für das Inverkehrbringen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie) ausnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    • Strichaufzählung
      Der Hersteller hat vor Wirksamwerden der jeweiligen Frist(en) bei der Genehmigungsbehörde, die den betreffenden Motorentyp (die betreffenden Motortypen) oder die betreffende(n) Motorenfamilie(n) genehmigt hat, einen Antrag zu stellen.
    • Strichaufzählung
      Der Antrag des Herstellers muss eine den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie) entsprechende Liste der neuen Motoren enthalten, die nicht innerhalb der Frist(en) in den Verkehr gebracht werden. Bei Motoren, die erstmals von dieser Verordnung erfasst werden, muss er seinen Antrag bei der Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem die Motoren gelagert werden.
    • Strichaufzählung
      Der Antrag ist technisch und/oder wirtschaftlich zu begründen. — Die Motoren müssen einem Typ oder einer Familie, dessen bzw. deren Typgenehmigung abgelaufen ist oder für die zuvor keine Typgenehmigung erforderlich war, entsprechen, jedoch innerhalb der Frist(en) hergestellt worden sein.
    • Strichaufzählung
      Die Motoren müssen während der Frist(en) tatsächlich in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat gelagert worden sein.
    • Strichaufzählung
      Die Höchstzahl der in Anwendung dieser Ausnahmegenehmigung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachten neuen Motoren eines Typs oder mehrerer Typen darf 10% der in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vorjahr in den Verkehr gebrachten neuen Motoren aller betroffenen Typen nicht übersteigen.
    • Strichaufzählung
      Wird dem Antrag von der Genehmigungsbehörde stattgegeben, so hat diese den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates binnen einem Monat die Einzelheiten und die Begründung für die dem Hersteller gewährte Ausnahmegenehmigung zu übermitteln.
    • Strichaufzählung
      Die Genehmigungsbehörde, die aufgrund dieser Bestimmung eine Ausnahme genehmigt, muss gewährleisten, dass der Hersteller alle damit verbundenen Auflagen erfüllt.
    • Strichaufzählung
      Die Genehmigungsbehörde stellt für jeden solchen Motor eine Konformitätsbescheinigung mit einer besonderen Angabe aus. Gegebenenfalls kann ein konsolidiertes Dokument, das alle einschlägigen Motoridentifizierungsnummern enthält, verwendet werden.
    • Strichaufzählung
      Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommission jedes Jahr eine Liste der erteilten Ausnahmegenehmigungen mit ihrer Begründung.
    Diese Möglichkeit ist auf zwölf Monate ab dem Zeitpunkt beschränkt, ab dem die Frist(en) für das Inverkehrbringen der Motoren erstmals galt(en).
  6. Absatz 3,Die Erfüllung der Anforderungen von Paragraph 11, Absatz 4 und 5 (Artikel 9a Absätze 4 und 5 der Richtlinie) wird für Motorenhersteller kleiner Serien um drei Jahre verschoben.
  7. Absatz 4,Die Anforderungen von Paragraph 11, Absatz 4 und 5 (Artikel 9a Absätze 4 und 5 der Richtlinie) werden für Motorenfamilien kleiner Serien bis maximal 25 000 Einheiten durch die entsprechenden Anforderungen der Stufe römisch eins ersetzt, vorausgesetzt, dass die einzelnen Motorenfamilien alle unterschiedliche Hubräume haben.
  8. Absatz 5,Motoren können nach einem „Flexibilitätssystem“ entsprechend den Bestimmungen des Anhangs römisch dreizehn in Verkehr gebracht werden.
  9. Absatz 6,Absatz 2 findet keine Anwendung auf Antriebsmotoren zum Einbau in Binnenschiffe.
  10. Absatz 7,Die Genehmigungsbehörde erlaubt nach dem Flexibilitätssystem gemäß den Bestimmungen des Anhangs römisch dreizehn das Inverkehrbringen von Motoren, die den Begriffsbestimmungen von Anhang römisch eins Abschnitt 1 Buchstabe A Ziffern i, ii und v entsprechen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 378/2012

Im RIS seit

21.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20004106

Dokumentnummer

NOR40143502