Rechtstracker.at

§ 13 MOT-V

Fassungen
20.05.2005 bis 18.09.2024 — BGBl. II Nr. 136/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1320.05.200518.09.2024 BGBl. II Nr. 136/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

20.05.2005BGBl. II Nr. 136/2005

Außerkrafttretensdatum

18.09.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2024

Abkürzung

MOT-V

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Konformität der Produktion

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates –, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs römisch eins Abschnitt 5 sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates –, dass die in Absatz eins, genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Vorschriften des Anhangs römisch eins Abschnitt 5 weiterhin ausreichen und jeder gemäß dieser Verordnung mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Motor weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den genehmigten Motortyp oder die genehmigte Motorenfamilie entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20004106

Dokumentnummer

NOR40064851