Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 136/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Binnenschiffe
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die folgenden Bestimmungen gelten für Motore (Antriebsmotore und Hilfsmotore), die in Binnenschiffe eingebaut werden. Die Absätze 2 und 3 finden jedoch erst dann Anwendung, wenn durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgestellt wird, dass die Gleichwertigkeit der Anforderungen dieser Verordnung mit jenen der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (im Folgenden „ZKR“ genannt) anerkannt wurde und die Europäische Kommission Österreich darüber in Kenntnis gesetzt hat.
(Anm.: Abs. 2 und 3: zum Inkrafttreten vgl. § 18 Abs. 2)Anmerkung, Absatz 2 und 3 : zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 18, Absatz 2,)
(4)Absatz 4,Anhang VII (Muster von Typengenehmigungsbögen) kann durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit so angepasst werden, dass er die zusätzlichen und spezifischen Informationen umfasst, die für die Typgenehmigungsbescheinigung für Motoren, die in Binnenschiffe eingebaut werden, verlangt werden.Anhang römisch sieben (Muster von Typengenehmigungsbögen) kann durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit so angepasst werden, dass er die zusätzlichen und spezifischen Informationen umfasst, die für die Typgenehmigungsbescheinigung für Motoren, die in Binnenschiffe eingebaut werden, verlangt werden.
(5)Absatz 5,Für die Zwecke dieser Verordnung gelten bei Binnenschiffen für Hilfsmotoren mit einer Leistung von mehr als 560 kW dieselben Anforderungen wie für Antriebsmotoren.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Dokumentnummer
NOR40065244