Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 140/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeitsplätze
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher gestaltet werden. Bei vereisten Standflächen ist durch geeignete Vorkehrungen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen zu verhindern.
(2)Absatz 2,Es ist für eine ausreichende Beleuchtung der Arbeitsplätze zu sorgen, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Auf solchen Arbeitsplätzen ist für eine von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtung zu sorgen, die die Umgebung zumindest so erhellt, dass die Arbeitnehmer/innen die Arbeitsplätze sicher verlassen können.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR40064912