Rechtstracker.at

§ 15 BohrarbV

Fassungen
ab 25.05.2005 — BGBl. II Nr. 140/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute25.05.2005 BGBl. II Nr. 140/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bohrarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

25.05.2005BGBl. II Nr. 140/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BohrarbV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitsplätze

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher gestaltet werden. Bei vereisten Standflächen ist durch geeignete Vorkehrungen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen zu verhindern.
  2. Absatz 2,Es ist für eine ausreichende Beleuchtung der Arbeitsplätze zu sorgen, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Auf solchen Arbeitsplätzen ist für eine von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtung zu sorgen, die die Umgebung zumindest so erhellt, dass die Arbeitnehmer/innen die Arbeitsplätze sicher verlassen können.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

20004109

Dokumentnummer

NOR40064912