Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 140/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sammelstellen und Namensliste
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass
Sammelstellen für Notfälle festgelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind,
eine Namensliste aller tatsächlich anwesenden Personen geführt wird.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.Absatz eins, gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR40064905