Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kellerbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 149/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor, ABl. Nr. L 128 vom 10.05.2001 S. 32.Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 128 vom 10.05.2001 Seite 32.
(2)Absatz 2,Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2001, soweit Abs. 3 nicht abweichendes bestimmt.Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001,, soweit Absatz 3, nicht abweichendes bestimmt.
(3)Absatz 3,Im Sinne dieser Verordnung sind:
„Erzeuger“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes 1999 in Hinblick auf ein Inverkehrbringen herstellen;
„Kleinerzeuger“: Erzeuger gemäß Art. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 884/2001, auch ohne Weinverarbeitung;„Kleinerzeuger“: Erzeuger gemäß Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001,, auch ohne Weinverarbeitung;
„Inverkehrbringer“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die – ohne Erzeuger zu sein – Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes 1999 in Verkehr bringen, ausgenommen Einzelhändler und Schankwirtschaften;
„Geschäftsvermittler“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern, transportieren oder auf eine andere Art in Verkehr bringen – Handelsgeschäfte vermitteln, oder die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse kaufen oder verkaufen, ohne über Einrichtungen zur Lagerung dieser Erzeugnisse zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Dokumentnummer
NOR40064981