Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verleihung der Bezeichnung "Lehrgang universitären Charakters"
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Lehrgang „Bildungs- und Berufsberatung“
§ 1.Paragraph eins,
Das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang ist berechtigt, den Lehrgang „Bildungs- und Berufsberatung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Bildungs- und Berufsberatung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Bildungs- und Berufsberaterin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Bildungs- und Berufsberater“ zu verleihen.
Schlagworte
Bildungsberatung, Bildungsberaterin, Bildungsberater
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010
Dokumentnummer
NOR40064996