Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 10
Durchführung
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung bzw. zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Absatz eins, den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
NOR40065140