Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 5
Berufsbezeichnung
Die Länder verpflichten sich, Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des Art. 4 Abs. 2 nachweisen können, zur Führung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen zu ermächtigen.Die Länder verpflichten sich, Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, nachweisen können, zur Führung der in Artikel eins, Absatz 2, genannten Berufsbezeichnungen zu ermächtigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
NOR40065135