Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betragsgrenzen (Bund) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 163/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 38/2006).Nr. 38 aus 2006,).
Text
Die Betragsgrenze für das Jahr 2005 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2005 festzusetzen ist, beträgt 1,337 Mio. EUR.Die Betragsgrenze für das Jahr 2005 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2005 festzusetzen ist, beträgt 1,337 Mio. EUR.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020
Dokumentnummer
NOR40065158