Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
30/02 Finanzausgleich
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 173/2008).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2008,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Finanzzuweisung gemäß Absatz 1 beträgt im Jahre 2005 für Krems an der Donau: 1 401 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs: 559 000 Euro.
(2)Absatz 2,Ab dem Jahr 2006 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2005 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.Ab dem Jahr 2006 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2005 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR40065160