Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betragsgrenzen (Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 169/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
203/2006).203 aus 2006,).
Text
Die Betragsgrenze für das Jahr 2005 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2004 nach § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 ergeben, beträgt:Die Betragsgrenze für das Jahr 2005 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2004 nach Paragraph 13, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2001 ergeben, beträgt:
für das Burgenland: 41 278 Euro;
für das Land Kärnten: 101 274 Euro;
für das Land Niederösterreich: 257 354 Euro;
für das Land Oberösterreich: 246 549 Euro;
für das Land Salzburg: 107 353 Euro;
für das Land Steiermark: 199 447 Euro;
für das Land Tirol: 134 232 Euro;
für das Land Vorarlberg: 72 994 Euro;
für das Land Wien: 403 291 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020
Dokumentnummer
NOR40065176