Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
“Güter”: Waren, Software oder Technologie;
“Technologie”: technisches Wissen, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist und mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon weitergegeben wird, wobei dies für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird;
“Zollgebiet der Gemeinschaft”: das in Art. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, bestimmte Gebiet;“Zollgebiet der Gemeinschaft”: das in Artikel 3, des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1, bestimmte Gebiet;
“anderer EU-Mitgliedstaat”: ein Gebiet, das zum Zollgebiet der Gemeinschaft, aber nicht zum Bundesgebiet gehört;
“Drittstaat”: ein Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;
“Person oder Gesellschaft”: eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft;
“Ausfuhr”:
ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Art. 161 des Zollkodex der Gemeinschaften, oderein Ausfuhrverfahren im Sinne von Artikel 161, des Zollkodex der Gemeinschaften, oder
eine Wiederausfuhr im Sinne von Art. 182 des Zollkodex der Gemeinschaften, odereine Wiederausfuhr im Sinne von Artikel 182, des Zollkodex der Gemeinschaften, oder
eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Art. 145 des Zollkodex der Gemeinschaften,eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Artikel 145, des Zollkodex der Gemeinschaften,
die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, wobei dies für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird, sofern ein solcher Vorgang aus dem Bundesgebiet erfolgt;
“Ausführer”:
jede Person oder Gesellschaft, für die eine Ausfuhranmeldung oder im Fall der Z 7 lit. c eine Anmeldung zum passiven Veredelungsverkehr abgegeben wird, das heißt die Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt; wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer über die Versendung oder die vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt, oderjede Person oder Gesellschaft, für die eine Ausfuhranmeldung oder im Fall der Ziffer 7, Litera c, eine Anmeldung zum passiven Veredelungsverkehr abgegeben wird, das heißt die Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt; wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer über die Versendung oder die vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt, oder
im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 7 lit. d jede Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu übertragen, oderim Fall einer Ausfuhr gemäß Ziffer 7, Litera d, jede Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu übertragen, oder
die im Anwendungsgebiet niedergelassene Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Gesellschaft zustehen;
“Durchfuhr”: einen Transport von Gütern durch das Zollgebiet der Gemeinschaft, bei dem diese Güter nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder bei dem sie lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen, sofern der Transport auch durch das Bundesgebiet erfolgt;
“Vermittlung”: einen Vorgang, bei dem ein Vermittler im Sinne von Z 11“Vermittlung”: einen Vorgang, bei dem ein Vermittler im Sinne von Ziffer 11
Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Gütern aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
Güter kauft oder verkauft, wenn dadurch deren Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
veranlasst, dass Güter in seinem Eigentum von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht werden;
“Vermittler”: eine Person oder Gesellschaft, die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von Z 10 durchführt und“Vermittler”: eine Person oder Gesellschaft, die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von Ziffer 10, durchführt und
diese Tätigkeit oder Tätigkeiten vom Bundesgebiet aus ausübt, oder
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hat, oder
im Bundesgebiet ihren Sitz hat;
“Arten des Güterverkehrs”: die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Gütern;
“technische Unterstützung”: jede technische Unterstützung, auch in mündlicher Form, in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten, sofern sie außerhalb der Europäischen Union durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erbracht wird, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz, einen Sitz oder eine Niederlassung haben;
“sonstiger Vorgang”: einen Vorgang, der einer restriktiven Maßnahme auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Z 15 lit. b unterliegt, soweit es sich nicht um eine Einfuhr, um eine Ausfuhr im Sinne von Z 7, um eine Durchfuhr im Sinne von Z 9, um eine Vermittlung im Sinne von Z 10 oder um technische Unterstützung im Sinne von Z 13 handelt;“sonstiger Vorgang”: einen Vorgang, der einer restriktiven Maßnahme auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Ziffer 15, Litera b, unterliegt, soweit es sich nicht um eine Einfuhr, um eine Ausfuhr im Sinne von Ziffer 7,, um eine Durchfuhr im Sinne von Ziffer 9,, um eine Vermittlung im Sinne von Ziffer 10, oder um technische Unterstützung im Sinne von Ziffer 13, handelt;
“unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft”:
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags zur Kontrolle des Handels mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verwendet oder erbracht werden können,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Artikel 133, des EG-Vertrags zur Kontrolle des Handels mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verwendet oder erbracht werden können,
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 301 des EG-Vertrags, mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden mit Ausnahme von restriktiven Maßnahmen, die unter Art. 60 des EG-Vertrages fallen, undRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Artikel 301, des EG-Vertrags, mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden mit Ausnahme von restriktiven Maßnahmen, die unter Artikel 60, des EG-Vertrages fallen, und
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags, mit denen andere als die in lit. a genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden;Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Artikel 133, des EG-Vertrags, mit denen andere als die in Litera a, genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden;
“CWK”: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. III Nr. 38/1997;“CWK”: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1997,; “OPCW”: die von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichtete Organisation mit dem Sitz in Den Haag/Königreich Niederlande für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck der CWK zur Gewährleistung der Durchführung ihrer Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten;
“Biotoxinkonvention”: das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. Nr. 432/1975.“Biotoxinkonvention”: das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1975,.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR40065178