Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Bewilligungspflichten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Einer Bewilligungspflicht unterliegen
die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Z 1 genannten Chemikalien unddie unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Ziffer eins, genannten Chemikalien und
die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten der in Art. I der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten der in Artikel römisch eins, der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Bewilligungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.Die in Absatz eins, genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Bewilligungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
(3)Absatz 3,Keiner gesonderten Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen Vorgänge, die einer Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 unterliegen.Keiner gesonderten Bewilligung gemäß Absatz eins, bedürfen Vorgänge, die einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unterliegen.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und eine Gefährdung der anderen in § 5 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.Die Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und eine Gefährdung der anderen in Paragraph 5, genannten Interessen nicht zu befürchten ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR40065191