Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Mischungen und Fertigprodukte
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Verbote gemäß den § 6 Abs. 1 Z 1 und § 13 Abs. 1, die Bewilligungspflichten gemäß den § 4 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sowie die Meldepflichten gemäß § 9 Abs. 1 und § 15 gelten auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.Die Verbote gemäß den Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Bewilligungspflichten gemäß den Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sowie die Meldepflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 15, gelten auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jedoch mit Verordnung festzulegen, dass alle oder einzelne der in Abs. 1 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten nicht gelten, wenn der Anteil der Chemikalie oder der Chemikalien einen bestimmten Gewichtsprozentsatz nicht überschreitet, sofernDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jedoch mit Verordnung festzulegen, dass alle oder einzelne der in Absatz eins, genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten nicht gelten, wenn der Anteil der Chemikalie oder der Chemikalien einen bestimmten Gewichtsprozentsatz nicht überschreitet, sofern
dies mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs vereinbar ist und
sichergestellt ist, dass die Chemikalien ausschließlich zu den in Art. II Z 9 CWK genannten Zwecken verwendet werden.sichergestellt ist, dass die Chemikalien ausschließlich zu den in Artikel römisch zwei, Ziffer 9, CWK genannten Zwecken verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR40065193