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§ 17 AußHG 2005

Fassungen
01.10.2005 bis 30.09.2011 — BGBl. I Nr. 50/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.10.200530.09.2011 BGBl. I Nr. 50/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. I Nr. 50/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Abkürzung

AußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Nationale Behörde

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Nationale Behörde im Sinne von Artikel römisch sieben, Absatz 4, CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Artikel römisch drei und römisch sechs sowie den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK,
    2. Ziffer 2
      die Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Artikel römisch drei und römisch sechs sowie den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK,
    3. Ziffer 3
      die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch sechs,römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Artikel römisch neun und den Teilen römisch zwei und römisch zehn des Verifikationsanhangs zur CWK,
    4. Ziffer 4
      die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Artikel römisch neun, Absatz 15, CWK an die zu inspizierende Einrichtung,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK,
    6. Ziffer 6
      die Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß dem Vertraulichkeitsanhang zur CWK,
    7. Ziffer 7
      die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Artikel römisch neun,, römisch zehn, römisch elf und dem Verifikationsanhang zur CWK,
    8. Ziffer 8
      die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Artikel römisch neun und römisch zehn sowie den Teilen römisch zwei, römisch sechs, römisch sieben und römisch acht des Verifikationsanhangs zur CWK,
    9. Ziffer 9
      der Austausch und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Artikel römisch elf und den Teilen römisch sechs, römisch sieben und römisch acht des Verifikationsanhangs zur CWK und
    10. Ziffer 10
      die Unterstützung und Beratung von Personen und Gesellschaften in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.
  2. Absatz 2,Abgesehen von den in Paragraph 18, genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Österreich als Nationale Behörde gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 4, CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt ist, zu informieren.
  4. Absatz 4,In den in Absatz eins, Ziffer 7, genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Absatz 3 und 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit andere Bundesminister zu informieren, sofern bei Erfüllung der in Absatz eins und 2 genannten Aufgaben der Wirkungsbereich dieser Bundesminister betroffen ist.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die ihm zugänglichen Daten und Informationen dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln, soweit dies aus sicherheitspolitischen Gründen erforderlich ist.

Schlagworte

Bewilligungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065194