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§ 19 AußHG 2005

Fassungen
01.10.2005 bis 30.09.2011 — BGBl. I Nr. 50/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.10.200530.09.2011 BGBl. I Nr. 50/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. I Nr. 50/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Abkürzung

AußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

6. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für den Handelsverkehr

Importzertifikate

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und den in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen nicht widerspricht.
  2. Absatz 2,Wenn die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen sichergestellt werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Sicherung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.
  3. Absatz 3,Ein Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung, Menge und Wert der Waren,
    2. Ziffer 2
      Angabe des ausländischen Lieferanten und des Versenders,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des österreichischen Verwenders und
    4. Ziffer 4
      Verwendungszweck der Ware.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065196