Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Auflagen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Erteilung einer Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der in § 5 genannten Voraussetzungen erforderlich ist.Die Erteilung einer Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen erforderlich ist.
(2)Absatz 2,In Auflagen gemäß Abs. 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dassIn Auflagen gemäß Absatz eins, kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
eine Einfuhrbewilligung, ein Importzertifikat, eine Endverbleibsbescheinigung, eine Wareneingangsbescheinigung oder ein vergleichbares Dokument des Bestimmungslandes vorzulegen ist oder
eine Ware nur an Personen abgegeben werden darf, die eine gültige Genehmigung zum Handel mit diesen Waren besitzen, oder
eine Ware eine durch nationale oder internationale Vorschriften festgelegte Kennzeichnung aufzuweisen hat oder
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor einer beabsichtigten Weitergabe des Gutes an einen anderen Empfänger zu informieren ist.
(3)Absatz 3,Die Erteilung von Bewilligungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c ist mit Auflagen zu verknüpfen, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder auf Grund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur Erreichung des Zwecks der Bewilligungspflicht erforderlich ist.Die Erteilung von Bewilligungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera c, ist mit Auflagen zu verknüpfen, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder auf Grund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur Erreichung des Zwecks der Bewilligungspflicht erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR40065205