Rechtstracker.at

§ 41 AußHG 2005

Fassungen
01.10.2005 bis 29.06.2012 — BGBl. I Nr. 50/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.10.200529.06.2012 BGBl. I Nr. 50/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. I Nr. 50/2005

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Abkürzung

AußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 93, Absatz 3 und 6, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,.

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      einer Meldepflicht gemäß, Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 15, Absatz eins,, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 30, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b zuwiderhandelt oder
    2. Ziffer 2
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 21
      1. Litera a
        über das Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins, oder 2, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 9, Absatz 6, oder
      2. Litera b
        über das Nichtbestehen oder eines Verbotes gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10, oder Paragraph 13, oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder
      3. Litera c
        über das Nichtbestehen eines Verbotes oder einer Bewilligungspflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erschleicht oder
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß Paragraph 19
      1. Litera a
        die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder
      2. Litera b
        durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 19, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 31, Absatz 2, oder einen Widerruf gemäß Paragraph 31, Absatz 2, hintanhält oder
      3. Litera c
        das Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 31, Absatz 2, weiter verwendet oder
      4. Litera d
        das Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen begeht oder
    2. Ziffer 2
      vorsätzlich entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt oder
    3. Ziffer 3
      vorsätzlich einer der im Paragraph 32, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
    4. Ziffer 4
      vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz eins, oder die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, verletzt oder
    5. Ziffer 5
      vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 21, über das Nichtbestehen einer Meldepflicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 15, Absatz eins,, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 8, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erschleicht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, sowie des Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ist auch der Versuch strafbar.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absatz eins bis 3 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese, zuständig.
  5. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065218