Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3 und 6, BGBl. I Nr. 26/2011.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 93, Absatz 3 und 6, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,.
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Wer vorsätzlich
einer Meldepflicht gemäß, § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 8 oder § 30 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b zuwiderhandelt odereiner Meldepflicht gemäß, Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 15, Absatz eins,, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 30, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b zuwiderhandelt oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß § 21durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 21
über das Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 oder 2, auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 9 Abs. 6 oderüber das Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins, oder 2, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 9, Absatz 6, oder
über das Nichtbestehen oder eines Verbotes gemäß § 6 Abs. 1, § 10 oder § 13 oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 oderüber das Nichtbestehen oder eines Verbotes gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10, oder Paragraph 13, oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder
über das Nichtbestehen eines Verbotes oder einer Bewilligungspflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erschleicht oderüber das Nichtbestehen eines Verbotes oder einer Bewilligungspflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erschleicht oder
hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß § 19hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß Paragraph 19
die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 19 Abs. 2 oder gemäß § 31 Abs. 2 oder einen Widerruf gemäß § 31 Abs. 2 hintanhält oderdurch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 19, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 31, Absatz 2, oder einen Widerruf gemäß Paragraph 31, Absatz 2, hintanhält oder
das Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß § 31 Abs. 2 weiter verwendet oderdas Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 31, Absatz 2, weiter verwendet oder
das Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen begeht oderfahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen begeht oder
vorsätzlich entgegen einer Vorschreibung gemäß § 26 Abs. 1 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt odervorsätzlich entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt oder
vorsätzlich einer der im § 32 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt odervorsätzlich einer der im Paragraph 32, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 verletzt odervorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz eins, oder die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, verletzt oder
vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß § 21 über das Nichtbestehen einer Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 8 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erschleicht,vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 21, über das Nichtbestehen einer Meldepflicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 15, Absatz eins,, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 8, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erschleicht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 bis 5 ist auch der Versuch strafbar.In den Fällen des Absatz eins, sowie des Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ist auch der Versuch strafbar.
(4)Absatz 4,In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese, zuständig.In den Fällen der Absatz eins bis 3 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese, zuständig.
(5)Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR40065218